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Aktuelles

Ampeln

Welche Ampel für Radfahrende gilt, kann schnell kompliziert werden. Radfahrende auf der Fahrbahn haben grundsätzlich die ganz normalen Ampeln für den Fahrverkehr zu beachten, die auch für den Kfz-Verkehr gelten. Nur für Radfahrende auf Radverkehrsführungen gelten die Fahrrad-Ampeln. Sind diese nicht vorhanden, gelten ebenfalls die Fahrverkehrs-Ampeln. Ist an einer für den Radverkehr geltenden Ampel ein Grünpfeil oder ein Grünpfeil für Radfahrende angebracht, können Radfahrende an der Ampel wie bei einem Stoppschild nach kurzem Halt und unter Gewährung des Vorrangs auch bei Rot abbiegen. Reine Fußgänger-Ampeln gelten niemals für den Radverkehr. In bestimmten Fällen kann es sein, dass auch andere Ampeln für den Radverkehr nicht gelten, wenn ein baulicher Radweg keinen Konflikt mit dem Fuß- und Fahrverkehr hat. Man kann diese Situationen in der Regel zusätzlich an der fehlenden Haltelinie erkennen, aber fehlende Haltelinien sind keine Garantie für eine Konfliktfreiheit. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
26. Jul. 2024 um 09:33 Uhr

Ampeln

Welche Ampel für Radfahrende gilt, kann schnell kompliziert werden. Radfahrende auf der Fahrbahn haben grundsätzlich die ganz normalen Ampeln für den Fahrverkehr zu beachten, die auch für den Kfz-Verkehr gelten. Nur für Radfahrende auf Radverkehrsführungen gelten die Fahrrad-Ampeln. Sind diese nicht vorhanden, gelten ebenfalls die Fahrverkehrs-Ampeln. Ist an einer für den Radverkehr geltenden Ampel ein Grünpfeil oder ein Grünpfeil für Radfahrende angebracht, können Radfahrende an der Ampel wie bei einem Stoppschild nach kurzem Halt und unter Gewährung des Vorrangs auch bei Rot abbiegen. Reine Fußgänger-Ampeln gelten niemals für den Radverkehr. In bestimmten Fällen kann es sein, dass auch andere Ampeln für den Radverkehr nicht gelten, wenn ein baulicher Radweg keinen Konflikt mit dem Fuß- und Fahrverkehr hat. Man kann diese Situationen in der Regel zusätzlich an der fehlenden Haltelinie erkennen, aber fehlende Haltelinien sind keine Garantie für eine Konfliktfreiheit. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
26. Jul. 2024 um 09:33 Uhr

Kreuzungen

An sehr vielen Kreuzungen mit Ampeln werden ② aufgeweitete Radaufstellstreifen (ARAS) markiert. Bei diesen handelt es sich um einen Wartebereich vor der Haltelinie des Kfz-Verkehrs. Ziel dieses Wartebereichs ist, den Radverkehr in das Sichtfeld der Autofahrenden und insbesondere der schweren Nutzfahrzeuge zu holen, um so schwere Abbiegeunfälle zu verhindern. Radaufstellstreifen dürfen von Kfz nicht genutzt werden, sie müssen an der normalen Haltelinie bei Rot warten, um ein Punktevergehen zu vermeiden. Die Hinführung zu der Aufstellfläche erfolgt meist über ④ Schutzstreifen oder Radfahrstreifen. Werden diese zwischen Richtungsfahrstreifen geführt, spricht man vom ③ Radfahren in Mittellage (RIM). Die Radstreifen sind vom Kfz-Verkehr freizuhalten. Derartige Infrastruktur ist auch bei uns in Köln sehr verbreitet, ist aber nicht für alle Radfahrenden geeignet. Auch wenn die diese Markierungen häufig nicht unfallauffällig sind, will nicht jeder zwischen den Kfz nach vorn fahren. Grundsätzlich werden diese Streifen wesentlich besser angenommen, wenn sie eher großzügig dimensioniert sind. Wird der Radverkehr über lange Strecken oder in Kurvenbereichen ungeschützt in Mittellage geführt, kann dies zu gefährlichen Situationen führen. Wer nicht zwischen dem Linksabbieger und dem Geradeausfahrstreifen fahren will, kann auch an einer Kreuzung zunächst geradeaus fahren und sich dann auf dem ① indirekten Linksabbieger der Querstraße einordnen und dort erneut auf eine Grünphase warten. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
25. Jul. 2024 um 19:09 Uhr

Kreuzungen

An sehr vielen Kreuzungen mit Ampeln werden ② aufgeweitete Radaufstellstreifen (ARAS) markiert. Bei diesen handelt es sich um einen Wartebereich vor der Haltelinie des Kfz-Verkehrs. Ziel dieses Wartebereichs ist, den Radverkehr in das Sichtfeld der Autofahrenden und insbesondere der schweren Nutzfahrzeuge zu holen, um so schwere Abbiegeunfälle zu verhindern. Radaufstellstreifen dürfen von Kfz nicht genutzt werden, sie müssen an der normalen Haltelinie bei Rot warten, um ein Punktevergehen zu vermeiden. Die Hinführung zu der Aufstellfläche erfolgt meist über ④ Schutzstreifen oder Radfahrstreifen. Werden diese zwischen Richtungsfahrstreifen geführt, spricht man vom ③ Radfahren in Mittellage (RIM). Die Radstreifen sind vom Kfz-Verkehr freizuhalten. Derartige Infrastruktur ist auch bei uns in Köln sehr verbreitet, ist aber nicht für alle Radfahrenden geeignet. Auch wenn die diese Markierungen häufig nicht unfallauffällig sind, will nicht jeder zwischen den Kfz nach vorn fahren. Grundsätzlich werden diese Streifen wesentlich besser angenommen, wenn sie eher großzügig dimensioniert sind. Wird der Radverkehr über lange Strecken oder in Kurvenbereichen ungeschützt in Mittellage geführt, kann dies zu gefährlichen Situationen führen. Wer nicht zwischen dem Linksabbieger und dem Geradeausfahrstreifen fahren will, kann auch an einer Kreuzung zunächst geradeaus fahren und sich dann auf dem ① indirekten Linksabbieger der Querstraße einordnen und dort erneut auf eine Grünphase warten. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
25. Jul. 2024 um 19:09 Uhr

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von allen Fahrzeugen nur in der beschilderten Richtung befahren werden. Eine Einfahrt am Ende einer Einbahnstraße ist verboten. Grundsätzlich müssen alle dafür geeigneten Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben werden. Autofahrende sollten daher im Zweifel auch in Einbahnstraßen immer mit Radverkehr in Gegenrichtung rechnen. Ist eine Einbahnstraße für den Radverkehr freigegeben, ist dieser mit den gleichen Rechten in der Straße unterwegs, wie der Fahrzeugverkehr in der Hauptverkehrsrichtung. Das bedeutet, dass an Engstellen das Fahrzeug wartepflichtig ist, welches das Hindernis, also z.B. ein parkendes Fahrzeug, im Weg hat. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Radfahrenden ein ausreichender Sicherheitsraum verbleibt. An Engstellen ist es zu empfehlen, die Gefahr, die von einem Kfz ausgeht, durch kurzes Warten abzustellen, wenn Radfahrende entgegenkommen. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
25. Jul. 2024 um 12:27 Uhr

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen von allen Fahrzeugen nur in der beschilderten Richtung befahren werden. Eine Einfahrt am Ende einer Einbahnstraße ist verboten. Grundsätzlich müssen alle dafür geeigneten Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben werden. Autofahrende sollten daher im Zweifel auch in Einbahnstraßen immer mit Radverkehr in Gegenrichtung rechnen. Ist eine Einbahnstraße für den Radverkehr freigegeben, ist dieser mit den gleichen Rechten in der Straße unterwegs, wie der Fahrzeugverkehr in der Hauptverkehrsrichtung. Das bedeutet, dass an Engstellen das Fahrzeug wartepflichtig ist, welches das Hindernis, also z.B. ein parkendes Fahrzeug, im Weg hat. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Radfahrenden ein ausreichender Sicherheitsraum verbleibt. An Engstellen ist es zu empfehlen, die Gefahr, die von einem Kfz ausgeht, durch kurzes Warten abzustellen, wenn Radfahrende entgegenkommen. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
25. Jul. 2024 um 12:27 Uhr

Fahrradstraßen und Fahrradzonen

Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um eine Straße, die nur durch den Radverkehr genutzt werden darf und für Kraftfahrzeuge verboten ist. In der Praxis werden Fahrradstraßen jedoch häufig für Anlieger, für Pkw oder gar für alle Kfz freigegeben. Diese sind dann allerdings in der Fahrradstraße nur zu Gast. In Fahrradstraßen gilt Tempo 30 für alle Fahrzeuge, Kfz müssen sich aber an die Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen und auf diesen besondere Rücksicht nehmen. Radfahrende dürfen in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite nutzen und auch dann nebeneinander fahren, wenn dadurch der Kfz-Verkehr am Überholen gehindert wird. Fußverkehr nutzt in Fahrradstraßen, wie in anderen Straßen auch, die Gehwege im Seitenraum. Die Fahrbahn steht ausschließlich dem Radverkehr (und ggf. als Gast zugelassenen Kfz) zur Verfügung. Unter einer Fahrradzone versteht man ein Netz mehrerer, zusammenhängender Fahrradstraßen, die ähnlich wie bei einer Tempo-30-Zone, nur am Beginn und Ende der Zone beschildert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie in Fahrradstraßen. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
24. Jul. 2024 um 18:59 Uhr

Fahrradstraßen und Fahrradzonen

Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um eine Straße, die nur durch den Radverkehr genutzt werden darf und für Kraftfahrzeuge verboten ist. In der Praxis werden Fahrradstraßen jedoch häufig für Anlieger, für Pkw oder gar für alle Kfz freigegeben. Diese sind dann allerdings in der Fahrradstraße nur zu Gast. In Fahrradstraßen gilt Tempo 30 für alle Fahrzeuge, Kfz müssen sich aber an die Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen und auf diesen besondere Rücksicht nehmen. Radfahrende dürfen in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite nutzen und auch dann nebeneinander fahren, wenn dadurch der Kfz-Verkehr am Überholen gehindert wird. Fußverkehr nutzt in Fahrradstraßen, wie in anderen Straßen auch, die Gehwege im Seitenraum. Die Fahrbahn steht ausschließlich dem Radverkehr (und ggf. als Gast zugelassenen Kfz) zur Verfügung. Unter einer Fahrradzone versteht man ein Netz mehrerer, zusammenhängender Fahrradstraßen, die ähnlich wie bei einer Tempo-30-Zone, nur am Beginn und Ende der Zone beschildert werden. Es gelten die gleichen Regeln wie in Fahrradstraßen. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
24. Jul. 2024 um 18:58 Uhr

Gehwege und Fußgängerzonen

Gehwege dürfen von Radfahrenden nicht genutzt werden. Dies gilt sowohl für den meist unbeschilderten Bürgersteig wie mit dem entsprechenden Verkehrszeichen beschilderten Gehweg, der auch unabhängig von Straßen verlaufen kann. Ist ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ freigegeben, dürfen Radfahrende als Gäste den Gehweg in Schrittgeschwindigkeit nutzen. Eine Pflicht, einen freigegebenen Gehweg zu nutzen besteht nicht. Für Radfahrende empfiehlt sich hier meist die Nutzung der Fahrbahn, auf der sie mit den gleichen Rechten unterwegs sind, wie alle anderen Fahrzeuge auch. Auch die Nutzung von Fußgängerzonen durch Radfahrende ist verboten, es sei denn sie sind rund um die Uhr oder zu bestimmten Zeiten mit einem Zusatzzeichen freigegeben. Auch hier gilt dann Schrittgeschwindigkeit. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen gilt als Gemeingebrauch und ist demnach erlaubt. Allerdings dürfen Menschen, die zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind, nicht behindert werden. Dabei sind die Leitliniensysteme für Blinde und Sehbehinderte (weiße Platten mit Rillen und/oder Noppen) freizuhalten. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
24. Jul. 2024 um 12:21 Uhr

Gehwege und Fußgängerzonen

Gehwege dürfen von Radfahrenden nicht genutzt werden. Dies gilt sowohl für den meist unbeschilderten Bürgersteig wie mit dem entsprechenden Verkehrszeichen beschilderten Gehweg, der auch unabhängig von Straßen verlaufen kann. Ist ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ freigegeben, dürfen Radfahrende als Gäste den Gehweg in Schrittgeschwindigkeit nutzen. Eine Pflicht, einen freigegebenen Gehweg zu nutzen besteht nicht. Für Radfahrende empfiehlt sich hier meist die Nutzung der Fahrbahn, auf der sie mit den gleichen Rechten unterwegs sind, wie alle anderen Fahrzeuge auch. Auch die Nutzung von Fußgängerzonen durch Radfahrende ist verboten, es sei denn sie sind rund um die Uhr oder zu bestimmten Zeiten mit einem Zusatzzeichen freigegeben. Auch hier gilt dann Schrittgeschwindigkeit. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen gilt als Gemeingebrauch und ist demnach erlaubt. Allerdings dürfen Menschen, die zu Fuß oder im Rollstuhl unterwegs sind, nicht behindert werden. Dabei sind die Leitliniensysteme für Blinde und Sehbehinderte (weiße Platten mit Rillen und/oder Noppen) freizuhalten. https://koeln.adfc.de/artikel/infrastruktur-fuer-den-radverkehr
24. Jul. 2024 um 12:21 Uhr

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Über den ADFC Köln

Der ADFC ist ein Verband von Radlerinnen und Radlern, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Verkehr fahrrad- und fußgängerfreundlicher zu gestalten. Neben seinem Engagement für eine umweltbewußte und damit nachhaltige Mobilität berät der ADFC in allen Fragen rund ums Fahrrad. Dazu gehört die Verbraucherberatung beim Fahrradkauf, Technik und Zubehör genauso wie bei juristischen und versicherungstechnischen Fragestellungen. Eine Vielzahl von geführten Radtouren mit unterschiedlichen Schwerpunkten und leistungsmäßigen Anforderungen läßt auch den Radelspaß nicht zu kurz kommen.
Der ADFC Köln e.V. wurde 1979 gegründet. Inzwischen ist die Mitgliederzahl auf etwa 3.700 fahrradbegeisterte Radlerinnen und Radler angewachsen. Das Gebiet umfaßt die Stadt Köln.
Im Jahre 2012 zog die Geschäftsstelle in den Mauritiussteinweg 11. Im Infoladen können sich Mitglieder, Bürger und Besucher der Stadt zu allen Themen rund ums Rad informieren. Seine Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit erreicht der ADFC Köln über die sozialen Medien und das lokale Vereinsmagazin "fahrRAD!". Die Zeitung berichtet über die Vereinsarbeit und über das Fahrradgeschehen in Stadt und Land. Termine, Veranstaltungen und die Treffen der Arbeitsgruppen sind hier nachzulesen.

Die Geschäftsstelle ist wie folgt geöffnet:

- jeden 1. Samstag im Monat von 11:00 – 13:00 Uhr und
- jeden Mittwoch von 17:00 – 19:00 Uhr
Zu dieser Zeit ist der ADFC-Köln persönlich und telefonisch (0221-323919) in der Geschäftsstelle erreichbar. Sonstige Uhrzeiten sind nach Terminvereinbarung möglich.